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1.1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen
bilden einen integrierten Bestandteil
des von der ppr, nachfolgend ÜL
genannt, mit dem Vertragspartner abzuschließenden
Personalüberlassungsvertrages oder
Arbeits- und Beschäftigungsvermittlungsauftrages.
1.2. Unsere Bedingungen haben jeweils
Vorrang vor Geschäftsbedingungen
des Vertragspartners, welchen hiermit
ausdrücklich widersprochen wird.
1.3. Nachträgliche Änderungen
der nachstehenden Bedingungen haben
nur dann Gültigkeit, wenn sie
uns schriftlich Firmenmässig
gefertigt und bestätigt werden.
Alle Angebote zum Abschluss des Vermittlungsvertrages
sind seitens des ÜL freibleibend
und unverbindlich.
2.1. Die Übertragung und Einweisung
in die Arbeit, für die der zur
Verfügung gestellte DN entliehen
oder vermittelt ist, obliegt dem
Beschäftiger. Der dem Beschäftigter
zur Verfügung gestellte DN hat
mit unserem Unternehmen einen Dienstvertrag
abgeschlossen und steht daher mit
dem Beschäftigter in keinem
Dienstverhältnis.
2.2. Der Beschäftigter hat den
DN und uns als ÜL über
die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen
oder beruflicher Fähigkeiten
oder einer besonderen ärztlichen
Überwachung und über die
erhöhten besonderen Gefahren
des Arbeitsplatzes jeweils zu unterrichten.
Der Beschäftigte darf den DN
nur zu den im Überlassungsvertrag
vereinbarten Arbeitsleistungen und
Diensten einsetzen.
2.3. Für den Fall, dass der
DN zu anderen Diensten und Leistungen
eingesetzt wird und/oder die Dienstleistung
insgesamt höher zu honorieren
ist, hat der Beschäftiger das
für diese höherwertige
Dienstleistung zu leistende Honorar
entsprechend unserer Honorarstufe
zu leisten.
2.4. Falls der Beschäftiger
durch besondere Umstände während
der Dauer des Überlassungsvertrages
Ort, Arbeitszeit oder Art der ursprünglich
vereinbarten Dienstleistung ändert,
ist er verpflichtet, uns unverzüglich
hiervon in Kenntnis zu setzen.
3.1. Für die Dauer des Überlassungsvertrages
ist der Beschäftiger für
die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften
und Fürsorgepflichten im weitesten
Sinne im Bezug auf den DN verantwortlich.
3.2. Die Normalarbeitszeit des DN
richtet sich nach den arbeitsrechtlichen
und kollektivvertragsrechtlichen
Bestimmungen des Einsatzlandes für
die tatsächlich vom DN ausgeübte
Tätigkeit, wobei auf die im
Beschäftigerbetrieb für
vergleichbare Tätigkeiten tätigen
Arbeitnehmer bedacht zu nehmen ist.
3.3 Der Beschäftiger verpflichtet
sich:
- die für die auszuführenden
Tätigkeiten und Dienste erforderlichen
Geräte, Materialien und Maschinen
zur Verfügung zu stellen.
- den DN in die richtige Benutzung
dieser Geräte, Materialien und
Maschinen zu unterweisen und darauf
zu achten, dass diese richtig gehandhabt
werden.
- sich zu vergewissern, dass der
DN die allgemeinen und besonderen
Sicherheitsvorschriften des Beschäftigerbetriebes
zu Kenntnis bekommen.
3.4. Für die Beschaffung einer
eventuell notwendigen behördlichen
Zulassung von Mehrarbeit ist der
Beschäftiger selbst verantwortlich.
3.5. Der Beschäftiger ermächtigt
und beauftragt den ÜL ausdrücklich,
sämtliche über sein Unternehmen
bekannt gegebenen personenbezogenen
und sonstigen Daten, sowie alle erhaltenen
Informationen EDV
-unterstützt zu verarbeiten
und soweit gesetzliche Regelungen
dies vorsehen, an Dritte, insbesondere
Behörden und sonstige Institutionen,
weiterzugeben.
4.1. Der Beschäftiger ist jedenfalls
gehalten, sich selbst von der Eignung
des überlassenen DN für
die vorgesehene Tätigkeit innerhalb
einer Frist von einem Arbeitstag
zu überzeugen und zu prüfen,
ob der DN für seine Bedürfnisse
qualifiziert und geeignet ist.
4.2. Bei berechtigten Beanstandungen
hat der Beschäftiger die Verpflichtung,
spätestens am 2. Arbeittag nach
Arbeitsaufnahme dem ÜL schriftlich
(E-Mail ist nicht ausreichend) die
mangelnde Eignung begründet
zu rügen und mitzuteilen, ob
ein Austausch gewünscht wird.
Nach Ablauf des zweiten Arbeitstages
geht der ÜL davon aus, dass
der überlassenen DN die erforderliche
Eignung für die übertragene
Arbeit hat.
4.3. Bei Ausfall unseres DN aus wichtigem
Grund, ist der ÜL nicht zur
Gestellung einer Ersatzkraft verpflichtet.
Außergewöhnliche Umstände
berechtigen uns, einen erteilten
Auftrag zeitlich zu verschieben oder
von
einem erteilten Auftrag ganz oder
teilweise zurückzutreten. Schadensersatzleistungen
sind ausgeschlossen.
5.1. Der ÜL übernimmt
keine Haftung falls der DN mit Geld-,
Wertpapieren oder sonstigen empfindlichen
oder kostbaren Waren zu tun hat oder
falls von ihm die vom Beschäftiger
anvertrauten Gegenstände, Kraftfahrzeuge
oder Materialien beschädigt
werden. Gegenüber Dritten arbeitet
der Dienstnehmer unter der ausschließlichen
Verantwortlichkeit des Beschäftigers.
5.2. Eine Haftung unsererseits für
den vom DN verursachte oder verschuldete
Unfälle, Körperverletzungen
oder Materialschäden, die der
Beschäftiger, dessen Arbeitnehmer
oder Dritte erleiden, sind daher
ausgeschlossen.
5.5. Es obliegt dem Beschäftiger
sämtliche erforderlichen Versicherungen
abzuschließen, um sich gegen
solche Risiken zu schützen.
5.4. Unsere DN sind zur absoluten
Geheimhaltung und Verschwiegenheit
über alle Geschäftsangelegenheiten
des ÜL und des Beschäftigers
verpflichtet. Der Beschäftiger
erklärt ausdrücklich, dass
er für alle Schäden und
Nachteile, die ihm aus unberechtigter
Datenbenützung entstehen könnten,
selbst Vorsorge trifft und zu treffen
hat. Gegenüber dem ÜL erklärt
der Beschäftiger, den ÜL
schad- und klaglos zu halten bzw.
dem ÜL hierfür nicht in
Anspruch zu nehmen.
6.1. Der DN ist arbeitsfähig
und arbeitswillig. Der ÜL haftet
für die Auswahl der DN gemäß
Punk t 4, jedoch nicht für die
mangelfreie Ausführung der Arbeiten.
6.2. Der Beschäftiger ist für
den DN in Bezug auf die Schutzwirkung
zugunsten Dritter verantwortlich,
gem. Punkt 5.1. Er hat den ÜL
diesbezüglich schad- und Klaglos
zu halten.
7.1. Falls der Betrieb des Beschäftigers
legal bestreikt wird, stellt der
ÜL keinen DN zur Verfügung.
Für diesen Fall und die Dauer
des Streikes ruht auch ein allenfalls
aufrechter Überlassungsvertrag.
Die damit verbundenen
Kosten trägt der Beschäftiger.
8.1. Wird der ÜL aufgrund gesetzeswidriger
Handlungen des DN im Rahmen von Arbeitskräfteüberlassungen
in irgendeiner Form verschuldensunabhängig
in Anspruch genommen, so hat der
Beschäftiger dem ÜL schad-
und klaglos zu halten.
8.2. Zwischen dem ÜL und Beschäftiger
ist einvernehmlich festgestellt,
dass die Haftungsbeschränkungen
nach dem Diensthaftpflichgesetz bzw.
Organhaftpflichtgesetz zu Gunsten
des DN gelten.
9.1 Der DN ist durch den ÜL
beim gesetzlich vorgeschriebenen
Versicherungsträger versichert.
9.2. Der Beschäftiger hat für
die Tätigkeit des DN die erforderlichen
Unfallverhütung- und Arbeitsschutzvorschriften,
sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen
und arbeitsmedizinischen Vorschriften
einzuhalten und den DN über
die bei seinen Arbeiten auftretenden
Gefahren, sowie über Maßnahmen
zu Abwendung zu unterweisen.
9.3. Der Beschäftiger hat dem
DN die für die vereinbarte Tätigkeit
erforderlichen und spezifischen Schutzausrüstungen
zur Verfügung zu stellen und
bei der Durchführung von Arbeiten
jene Vorsorge zu treffen, dass diese
ohne unnötige Gefährdung
durchgeführt werden können.
10.1. Über das Ausmaß
der Beschäftigung führt
der DN Aufzeichnungen. Diese Aufzeichnungen
sind für den ÜL Grundlage
für die Abrechnung aus dem Vertrag
zwischen ÜL und Beschäftiger.
10.2. Der Beschäftiger ist verpflichtet,
die Einsatzzeiten des DN zu bestätigen.
10.3. Werden die Nachweise vom Beschäftiger
oder dessen befugten Vertreter nicht
bestätigt, so gelten die vom
DN aufgezeichneten Einsatzzeiten
als Grundlage für die Abrechnung.
10.4. Die Nichtgenehmigung der Tätigkeitsnachweise
berechtigt den Beschäftiger
nicht zur Zurückhaltung der
vereinbarten Gegenleistung.
10.5. Die Kontrolle der Arbeitszeit
und Genehmigung der Tätigkeitsnachweise
ist Teil der Arbeitszeit und erfolgt
jeweils unmittelbar vor Beendigung
der wöchentlichen Arbeitszeit.
10.6. Rechnungslegung erfolgt grundsätzlich
wöchentlich oder nach gesonderter
Vereinbarung nach den aktuellen Tarifsätzen
der ÜL für die Überlassung
von DN und ist ein integrierter Bestandteil
dieser Bedingungen.
10.7. Der ÜL ist berechtigt,
im Falle einer gesetzlichen bzw.
einer kollektivvertraglichen Erhöhung
der Entlohnung des DN die vereinbarten
Tarife im Verhältnis der Erhöhung
anzupassen. Der Beschäftiger
nimmt dies ausdrücklich zur
Kenntnis.
10.8. Gebühren für den
DN im Sinne des AÜG, des zutreffenden
Kollektivvertrages oder des Entsendegesetzes,
Zuschläge zum Normalarbeitslohn
oder –gehalt (wie z.B. Überstunden,
Nachtarbeit, besondere Erschwernisse,
besondere Gefahren) können vom
ÜL zusätzlich zum vereinbarten
Honorar in Rechnung gestellt werden.
11.1. Das in der Rechnung gestellte
Honorar ist prompt nach Erhalt der
Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Die Zustellung der Rechnung erfolgt
wirksam an die im Vertrag bezeichnete
Adresse des Beschäftigers.
11.2. Für den Fall des Verzuges
werden 8,0 % Verzugszinsen p.a. sowie
Mahnspesen berechnet.
12.1. Der ÜL ist berechtigt
vom Vertrag sofort zurückzutreten
und den DN zur sofortigen Einstellung
seiner Tätigkeiten aufzufordern,
wenn
- der Beschäftiger im Zahlungsverzug
gerät,
- der Beschäftiger der Erfüllung
seiner Verpflichtungen trotz qualifizierter
Aufforderung und Mahnung nicht nachkommt,
- wenn Bedenken hinsichtlich der
Zahlungsfähigkeit des Beschäftigers
entstanden sind und dieser auf unser
Begehren hin weder Vorauszahlungen
noch taugliche Sicherheiten beibringt.
- wenn über das Vermögen
einer der Vertragsparteien ein Insolvenzverfahren
mangels hinreichenden Vermögens
abgewiesen wird.
13.1 Wechselseitige Forderungen
der Vertragspartner dürfen weder
im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses
noch im Rahmen anderer Vertragsverhältnisse
gegenseitig aufgerechnet werden.
14.1. Sofern der Beschäftiger
innerhalb der Frist von 6 Monaten,
berechnet ab Endes des Überlassungsvertrages,
mit dem überlassenen DN für
sein Unternehmen einen Arbeitsvertrag
schließt, mit ihm ein Arbeitsverhältnis
eingeht oder die Leistung von Diensten
in ähnlicher Form in Anspruch
nimmt,
hat der Beschäftiger die ausdrückliche,
schriftliche Zustimmung des ÜL
einzuholen bzw. ist der Beschäftiger
verpflichtet, eine Vermittlungsprovision
lt. Unseren aktuellen Tarifsätzen
an den ÜL zu leisten.
15.1. Für Personalvermittlung,
Personalberatung und deren Leistungen
gelten-soweit nicht anders schriftlich
vereinbart-grundsätzlich die
Preise und Konditionen der jeweils
aktuellen Tarifliste.
15.2. Die Vermittlungshonorare werden
entsprechend der Einzelvereinbarung
berechnet und richten sich-soweit
nicht anders vereinbart- nach den
derzeit gültigen Preislisten.
Der ÜL ist berechtigt zur Deckung
seines Aufwandes Vorschüsse
zu verlangen.
15.3. Der Auftrag gilt als erfüllt,
wenn zwischen Auftraggeber und zukünftigem,
durch den ÜL, vermittelten Mitarbeiter
ein Arbeitsvertrag abgeschlossen
wird, spätestens jedoch mit
dem Tag des Arbeitsantrittes des
Mitarbeiters.
16.1. Stellt ein Kunde einen von
uns vorgeschlagenen Kandidaten vor
Ablauf von 12 Monaten nach der Vorstellung
der Bewerbungsunterlagen ein, wird
dies als erfolgreiche Vermittlung
gesehen. Unser Unternehmen ist somit
berechtigt, das Erfolgshonorar lt.
Tarifliste nachzufordern.
16.2. Sofern das Beschäftigungsverhältnis
des Mitarbeiters innerhalb der in
der Tarifliste genannten Fristen,
berechnet ab dem 1. Arbeitstag aus
Gründen, die der Auftraggeber
nicht zu vertreten hat, aufgelöst
bzw. beendet wird, wird entsprechend
unserer Tarifliste eine prozentuale
Rückvergütung des erhaltenen
Honorars an den Auftraggeber zurückbezahlt.
16.3. Allfällige Ansprüche
des Beschäftigers gegen den
DN, insbesondere aus der Verletzung
von Geheimhaltung oder Konkurrenzklauseln,
insbesondere in der Zeit nach der
Beendigung der Beschäftigung
im Betrieb des Beschäftigers,
aus Patentsache und Dienstnehmerhaftpflichtangelegenheiten,
sind ausschließlich direkt
mit dem DN zu verhandeln und zu klären.
17.1 Sollte eine Bestimmung oder
ein Teil einer Bestimmung dieser
allgemeinen Geschäftbedingungen
ganz oder teilweise nichtig sein,
so berührt dies nicht die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen bzw.
übrigen Teile
dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
17.2. Es ist vereinbart österreichisches
Recht anzuwenden.
17.3. Gerichtsstand für sämtliche
Streitigkeiten in Zusammenhang mit
diesem Vertrag ist 6850-Dornbirn.
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